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Einmalige Gemeindeabgaben

Bauabgabe

Gemäß § 15 des Steierm. Baugesetzes 1995, LGBl. Nr. 59/1995 hat die Baubehörde dem Bauwerber gleichzeitig mit der Erteilung der Baubewilligung bzw. Baufreistellung eine Bauabgabe vorzuschreiben.

Verwendungszweck:

Zweckgebundene Finanzierung öffentliche Maßnahmen, wie z.B. Verkehrsflächen, Oberflächenentwässerung, Straßenbeleuchtung, Übernahme von Grundstücken in das öffentl. Gut, Kinderspielplätze und Gründflächen u. dgl.

 

Berechnung: Einheitssatz je Quadratmeter (€ 8,72) x Bruttogeschossfläche, wobei Erdgeschosse zur Gänze und die übrigen Geschosse zur Hälfte zu berechnen sind.

Bei der Errichtung von Betriebsobjekten für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung sind für Geschossflächen, die nicht dem Wohnen dienen, von der errechneten Bauabgabe nur 25 % vorzuschreiben.

Die Vorschreibung der Bauabgabe entfällt bei der Wiedererrichtung von Gebäude für dasselbe Ausmaß und bei Nebengebäuden (Nebengebäude sind in Stmk. Baugesetz genau definiert).

 

 

Kanalisationsbeitrag

Gemäß Kanalabgabengesetz 1955, LGBl. Nr. 71/1955 i.d.g.F. in Verbindung mit der Kanalabgabenordnung und dem Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Feistritz vom 12.03.2009 ist dem Grundeigentümer für anschlusspflichtige Neubauten bzw. Zu-, Um-, Auf- und Einbauten in anschlusspflichtigen Baulichkeiten ein einmaliger Kanalisationsbeitrag vorzuschreiben.

Verwendungszweck: Errichtung und Erweiterung der öffentlichen Kanalisation.

Berechnung: Verbaute Grundfläche (in m²) X Geschossanzahl X Einheitssatz (€ 14,00 + 10 % Ust).

Dachgeschosse und Kellergeschosse sind je zur Hälfte einzurechnen.

Bei nachträglichen Zu-, Um-, Auf- und Einbauten von Baulichkeiten sind der Berechnung des ergänzenden Kanalisationsbeitrages lediglich die neuverbaute Fläche und die neuerrichteten Geschosse zugrunde zu legen.

Wirtschaftsgebäude, die keine Wohnung oder Betriebsstätte enthalten, werden nach der verbauten Fläche ohne Rücksicht auf die Geschossanzahl, Hofflächen (ganz oder teilweise von Baulichkeiten umschlossene Grundflächen, deren Entwässerung durch die Kanalanlage erfolgt) nach dem Flächenausmaß eingerechnet.

 

 

Wasserleitungsbeitrag

Durch das Finanzausgleichsgesetz 1948 i.d.g.F. und die Bestimmungen des Stmk. Gemeindewasserleitungsgesetzes 1971, LGBl. Nr. 42/1971 i.d.g.F. sowie des Wasserleitungsbeitragsgesetzes 1962, LGBl. Nr. 137/1962 i.d.g.F. wurden die Gemeinden berechtigt, einen einmaligen Wasserleitungsbeitrag zu erheben. Abgabepflichtig ist der Liegenschaftseigentümer.

Berechnung: Gem. Gemeinderatsbeschlüsse der Gemeinde Feistritz vom 12. März 2009 beträgt der einmalige Wasserleitungsbeitrag in der Gemeinde Feistritz € 1.818,18+ 10 % UST.